Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das Recht auf Privatsphäre gemäß Artikel 21 einen Mann nicht davon abhalten kann, Mobilfunkanrufaufzeichnungen und Hotelaufenthaltsdaten offenzulegen, um Ehebruch zu beweisen. Das Spitzengericht bestätigte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Delhi und erklärte, dass die Privatsphäre nicht absolut sei und im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden könne, insbesondere wenn Ehebruch ein Scheidungsgrund nach dem Hindu Marriage Act sei.