In dem Artikel mit dem oben genannten Titel vom 4. Februar 2026 berichtete diese Zeitung, dass Staatsanwalt A die Meinung des Beurteilungsbeamten ignorierte und sich während der Inspektion zurückzog. Als Ergebnis der Faktenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass Gegenstand der Beurteilung und Erstellung des Beurteilungsberichts gemäß den Dokumentenbeurteilungsvorschriften der Gutachter ist, der Leiter der Abteilung für forensische wissenschaftliche Analyse nicht befugt ist, in die Erstellung der Beurteilung und des Beurteilungsberichts einzugreifen, und Staatsanwalt A nach Durchlaufen ordnungsgemäßer Verfahren ehrenhaft in den Ruhestand versetzt wurde, sodass dies korrigiert wird. Dieser Bericht wurde korrigiert...