Ist das elterliche Vermögen aufgebraucht und reichen die Leistungen der gesetzlichen und gegebenenfalls der privaten Pflegeversicherung nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden. Allerdings erst, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Doch die Höhe des Schonbetrages wird nun infrage gestellt.